(1) Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der
1. | Studienleitung, | |||||||||
2. | Fachbereichsleitung, | |||||||||
3. | Leitung einer Außenstelle, | |||||||||
4. | Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse, | |||||||||
5. | Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit der Kunstuniversität Graz im Bereich der Lehrpraxis und im Bereich der Volksmusik, | |||||||||
6. | Koordination der Korrepetition, | |||||||||
7. | Koordination der Lehrenden im zentralen künstlerischen Fach Blockflöte, | |||||||||
8. | Koordination der Begabtenförderung sowie | |||||||||
9. | Koordination der Blasorchesterleitung. | |||||||||
verbunden sind, gebührt für die Dauer der Funktionsausübung im Schuljahr eine monatliche Vergütung (Nebengebühr). |
(2) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin, der/die mit der Studienleitung betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 360,6.
(3) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 Z 2 und 4 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:
Gruppen | Lehrer/Lehrerinnen | Betrag /Euro |
Gruppe 1 | bis zu 10 | 129,4 |
Gruppe 2 | ab 11 bis 20 | 142,4 |
Gruppe 3 | ab 21 bis 30 | 155,2 |
Gruppe 4 | ab 31 | 168,2 |
Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1. § 165 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. |
(4) Alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf diese Vergütung oder für die Änderung der Höhe des Anspruchs von Bedeutung sind, sind binnen eines Monats schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt die Vergütung oder ihre Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
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