(1) § 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.
(2) § 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:
1. | ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Abs. 1; | |||||||||
2. | sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1; | |||||||||
3. | gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1; | |||||||||
4. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird; | |||||||||
5. | nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. |
(3) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(4) Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf eine Stelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli wirksam werden soll. Die Dienstbeurteilung ist bis spätestens 30. September der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme mit 1. Jänner wirksam werden soll.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021
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