Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterinnen als Senatsvorsitzenden/Senatsvorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2)Absatz 2Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestellt worden sein.
(3)Absatz 3(Anm. entfallen)Anmerkung entfallen)
(4)Absatz 4Der/Die Vorsitzende hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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