Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
Anlage 1 zu § 256 Abs. 3 Z 6Anlage 1 zu Paragraph 256, Absatz 3, Ziffer 6,
Das Höchstausmaß nach § 256 Abs. 3 Z 6 beträgt:Das Höchstausmaß nach Paragraph 256, Absatz 3, Ziffer 6, beträgt:
1.Ziffer einssieben Jahre für die Studienrichtung Chemie, Nachrichtentechnik und Elektronik;
2.Ziffer 2sechs Jahre für die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
3.Ziffer 3fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
4.Ziffer 4viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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