Das Höchstausmaß nach § 256 Abs. 3 Z 6 beträgt:
1. | sieben Jahre für die Studienrichtung Chemie, Nachrichtentechnik und Elektronik; | |||||||||
2. | sechs Jahre für die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie; | |||||||||
3. | fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen; | |||||||||
4. | viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
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