§ 181 Stmk. L-DBR Pensionsbeitrag

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner/ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adem Gehalt und
      2. b)Litera beiner allfälligen Ergänzungszulage,
      die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, sowie aus
    2. 2.Ziffer 2den dem Beamten/der Beamtin gebührenden Nebengebühren.
    Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte/die Beamtin auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Für Zeiträume, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit nach §§ 46 und 47 herabgesetzt ist oderdie Wochendienstzeit nach Paragraphen 46 und 47 herabgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2der Beamte/die Beamtin eine Teilzeit nach den §§ 25, 26 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,der Beamte/die Beamtin eine Teilzeit nach den Paragraphen 25,, 26 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
    ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Höhe, wie sie sich aus § 157 ergibt.ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 157, ergibt.
  4. (Absatz 3 a3a) Abweichend von Abs. 3 ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.3a) Abweichend von Absatz 3, ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 48 a, bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.
  5. (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Anwendung der Paragraphen 108, Absatz eins und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  6. (5)Absatz 5Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten/der Beamtin einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte/die Beamtin für Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm/ihr keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. Soweit der Beamte/die Beamtin während eines Karenzurlaubes eine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Zahlungserleichterungen ausgeschlossen.
  7. (6)Absatz 6Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte/die Beamtin wegen
    1. 1.Ziffer einsKarenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach § 71, § 71b oderKarenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach Paragraph 71,, Paragraph 71 b, oder
    2. 2.Ziffer 2gänzliche Dienstfreistellung nach § 74 Abs. 1 Z 3 odergänzliche Dienstfreistellung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, oder
    3. 3.Ziffer 3Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  8. (7)Absatz 7Für die Zeit eines Karenzurlaubes
    1. 1.Ziffer einszur Betreuung
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes oder
      2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/deren Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,
    2. 2.Ziffer 2zur Ausbildung eines Beamten/einer Beamtin für seine/ihre dienstliche Verwendung, kann sich der Beamte/die Beamtin zur Leistung eines Pensionsbeitrages verpflichten. Die Verpflichtungserklärung kann bis zum Antritt des Karenzurlaubes schriftlich abgegeben werden.
  9. (7a)Absatz 7 aDer Beamte/Die Beamtin, der/die die Außerdienststellung nach § 73a in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Außerdienststellung nach Paragraph 73 a, in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
  10. (8)Absatz 8Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte/die Beamtin nicht zurückfordern. Hat der Beamte/die Beamtin für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten/der Beamtin insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
  11. (9)Absatz 9Der/Die nach § 73 Abs. 1 freigestellte oder nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 6 außer Dienst gestellte Beamte/Beamtin hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.Der/Die nach Paragraph 73, Absatz eins, freigestellte oder nach Paragraph 73, Absatz 3, oder Absatz 6, außer Dienst gestellte Beamte/Beamtin hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.
  12. (10)Absatz 10Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Bezüge gemäß § 158 Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Bezüge gemäß Paragraph 158, Absatz eins, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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