(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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