§ 99 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.

(2) Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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