Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium des Landes.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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