(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium des Landes.
(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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