§ 128b Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 128 a, haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers werden von der Dienstbehörde nominiert.
(3)Absatz 3Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen werden von der Landespersonalvertretung nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Dienstbehörde.
(4)Absatz 4Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 oder Z 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 10, anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.
(5)Absatz 5Das Amt ruht
1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss,
2.Ziffer 2während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,
3.Ziffer 3der Außerdienststellung und
4.Ziffer 4der Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten.
(6)Absatz 6Das Amt endet
1.Ziffer einsmit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
2.Ziffer 2mit der Versetzung ins Ausland,
3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und
4.Ziffer 4mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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