(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.
(2) Die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers werden von der Dienstbehörde nominiert.
(3) Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen werden von der Landespersonalvertretung nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Dienstbehörde.
(4) Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein -Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 oder Z 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.
(5) Das Amt ruht
1. | vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, | |||||||||
2. | während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
3. | der Außerdienststellung und | |||||||||
4. | der Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten. |
(6) Das Amt endet
1. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
2. | mit der Versetzung ins Ausland, | |||||||||
3. | mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und | |||||||||
4. | mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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