Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIst der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auf Antrag ein Vorschuss gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2)Absatz 2Der Vorschuss kann einem Beamten/einer Beamtin bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges, einem/einer Vertragsbediensteten bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis eines Beamten/einer Beamtin noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten/der Beamtin im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde.
(3)Absatz 3Der Vorschuss ist von einem Beamten/von einer Beamtin längstens binnen vier Jahren, von einem/von einer Vertragsbediensteten längstens binnen 18 Monaten durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der/Die Bedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der/die Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem/der ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(4)Absatz 4Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(5)Absatz 5Ist der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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