Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt,
2.Ziffer 2der Beamte/die Beamtin freigesprochen oder
3.Ziffer 3gegen den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2)Absatz 2Wird über den Beamten/die Beamtin von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er/sie mit Rücksicht auf den von ihm/ihr verursachten Verfahrensaufwand, seine/ihre persönlichen Verhältnisse und seine/ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte/die Beamtin zu tragen.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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