(1) Steht bei Aufnahme eines/einer Bediensteten die voraussichtliche künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen noch nicht vorgenommen werden, ist der Bedienstete/die Bedienstete provisorisch in eine Gehaltsklasse einzureihen.
(2) Als Gehaltsklassen für eine provisorische Einreihung kommen die St. 1, St. 4, St. 7 und St. 10 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
1. | in der St. 1 sechs Monate, | |||||||||
2. | in der St. 4 und St. 7 ein Jahr und | |||||||||
3. | in der St. 10 zwei Jahre | |||||||||
nicht überschreiten. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der/die Bedienstete rückwirkend definitiv entsprechend der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle einer Gehaltsklasse zuzuordnen. |
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