Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSteht bei Aufnahme eines/einer Bediensteten die voraussichtliche künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen noch nicht vorgenommen werden, ist der Bedienstete/die Bedienstete provisorisch in eine Gehaltsklasse einzureihen.
(2)Absatz 2Als Gehaltsklassen für eine provisorische Einreihung kommen die St. 1, St. 4, St. 7 und St. 10 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
1.Ziffer einsin der St. 1 sechs Monate,
2.Ziffer 2in der St. 4 und St. 7 ein Jahr und
3.Ziffer 3in der St. 10 zwei Jahre
nicht überschreiten. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der/die Bedienstete rückwirkend definitiv entsprechend der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle einer Gehaltsklasse zuzuordnen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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