(1) Der Beamte/Die Beamtin kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er/sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen lässt.
(2) Der Beamte/Die Beamtin ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie
1. | dauernd dienstunfähig oder | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist, | |||||||||
sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen. |
(3) Der Beamte/Die Beamtin ist dienstunfähig, wenn er/sie infolge seiner/ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung seine/ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm/ihr keine mindestens gleichwertige Stelle zugewiesen werden kann, deren Aufgaben er/sie nach seiner/ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und die ihm/ihr mit Rücksicht auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch Urlaub, Suspendierung sowie eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischen liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides oder mit dem im Bescheid festgesetzten späteren Tag wirksam. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 bis 4 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 107 nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
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