§ 160 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Kürzung bei Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung - JUSLINE Österreich
§ 160 Stmk. L-DBR Kürzung bei Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Dienstleistungszeit nach Paragraph 48, Absatz 2, gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
2.Ziffer 2dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Jahr und
3.Ziffer 3dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit im ungekürzten Ausmaß.
(2)Absatz 2Für die Dauer der Freistellung nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, derFür die Dauer der Freistellung nach Paragraph 48, Absatz 2, gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, der
1.Ziffer einsseiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
2.Ziffer 2dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.
(3)Absatz 3Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
(4)Absatz 4Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf der Rahmenzeit durch Austritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand aus oder endet das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug zunächst
1.Ziffer einsbei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des § 41 Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin undbei Beamten/Beamtinnen unter Anwendung des Paragraph 41, Steiermärkischen Pensionsgesetz 2009 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten/der Beamtin und
2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten von einer allenfalls gebührenden Urlaubsersatzleistung
hereinzubringen. Gegen eine solche Rückforderung kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Die Vollstreckung hat nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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