§ 139 Stmk. L-DBR Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Gesamtbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf nicht entsprechend lautet, ist mit Rechtskraft beider Dienstbeurteilungen entlassen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 139 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 139 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 139 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 139 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. L-DBR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 138 Stmk. L-DBR
§ 140 Stmk. L-DBR