§ 139 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges - JUSLINE Österreich
§ 139 Stmk. L-DBR Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Gesamtbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf nicht entsprechend lautet, ist mit Rechtskraft beider Dienstbeurteilungen entlassen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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