Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Gesamtbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf nicht entsprechend lautet, ist mit Rechtskraft beider Dienstbeurteilungen entlassen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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