(1) Dem Leiter/Der Leiterin des Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. des Hortes (heilpädagogischen Hortes) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten.
(2) Bei mehrgruppigen Kindergärten (Sonderkindergärten) bzw. Horten (heilpädagogischen Horten) ist das Kollegium der Gruppen führenden Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) zur Beratung des Leiters/der Leiterin in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.
(3) Der Leiter/Die Leiterin eines mindestens viergruppigen Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. Hortes (heilpädagogischen Hortes) kann von der Gruppenführung freigestellt werden, wenn administrative Angelegenheiten in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 62/2021
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