(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
................................... | Monatsbezug | |
................................... | Vorrückungsstichtag | |
................................... | Nebengebühren | |
................................... | Pflegedienst-Chargenzulage | |
................................... | Erzieherdienstzulage | |
für Vertragsbedienstete sinngemäß. |
(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und des Kinderzuschusses) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
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