Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die nähere Ausgestaltung der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere sind zu regeln:
1.Ziffer einsdie Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten;
2.Ziffer 2die Ausbildungsformen;
3.Ziffer 3das jeweilige Unterrichtsausmaß;
4.Ziffer 4das jeweilige Ausmaß des Prüfungsurlaubs;
5.Ziffer 5die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß § 25);die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Aufbau und Ablauf (Prüfungsordnung gemäß Paragraph 25,);
6.Ziffer 6Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung;
7.Ziffer 7ob eine Haus- oder Projektarbeit abzufassen ist;
8.Ziffer 8für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist;
9.Ziffer 9Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen;
10.Ziffer 10die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Prüfung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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