Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsZiel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.
(2)Absatz 2Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(2a)Absatz 2 aDie dienstliche Grundausbildung sowie jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, sind dem Bedarf entsprechend anzubieten. Die dienstliche Ausbildung ist kostenlos, die Teilnahme wird als Dienstzeit angerechnet und soll möglichst während der Dienststunden stattfinden.
(3)Absatz 3Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung
1.Ziffer einsden Informationstag für neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
2.Ziffer 2die Allgemeine Grundausbildung,
3.Ziffer 3die besondere Grundausbildung.
(4)Absatz 4Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:
1.Ziffer einsfachliche Fortbildung mit dem Ziel, die Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;
2.Ziffer 2Fortbildung im persönlichen Bereich mit dem Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung des/der Bediensteten im Hinblick auf die aktuellen und künftigen Anforderungen seiner/ihrer Stelle zu fördern;
3.Ziffer 3Fortbildung für Führungskräfte mit dem Ziel, Bedienstete in leitender Funktion in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen.
(5)Absatz 5Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E-Learning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Haus- oder Projektarbeiten, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(6)Absatz 6Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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