§ 299 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Abfertigung für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen - JUSLINE Österreich
§ 299 Stmk. L-DBR Abfertigung für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz eins§ 298 Abs. 3 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 226 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.Paragraph 298, Absatz 3, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Paragraph 226, Absatz 2,) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
(2)Absatz 2Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 298 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 298, lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(3)Absatz 3Bei Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen, die sich – bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze – aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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