§ 48a Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand - JUSLINE Österreich
§ 48a Stmk. L-DBR Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz eins, endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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