§ 155a Stmk. L-DBR Vorrückungsstichtag und europäische Integration

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsEinem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat ist ein Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 auf, die gemäß § 155 Abs. 1 Z 2 noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Absatz eins, auf, die gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
  3. (3)Absatz 3Gleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wennGleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre,
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeit als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht erfolgte, dies bei Verwendung als Vertragslehrer am Konservatorium des Landes, oder
    3. 3.Ziffer 3die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
      1. a)Litera azu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Bedienstete/die Bedienstete betraut ist und
      2. b)Litera bfür die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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