(1) Wird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin kann aus
1. | in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder | |||||||||
2. | in der amtlichen Tätigkeit selbst | |||||||||
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen. |
(4) Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der/die Bedienstete der Dienstbehörde zu melden:
1. | Namensänderung, | |||||||||
2. | Standesänderung, | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner/ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich eines unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
4. | Änderung des Wohnsitzes, | |||||||||
5. | Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe, | |||||||||
6. | Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, | |||||||||
7. | Unfälle, bei denen der/die Bedienstete durch einen Dritten verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen, | |||||||||
8. | (Anm.: entfallen) |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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