(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin kann auf seinen/ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer eines Jahres wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden
1. | während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes, | |||||||||
2. | während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I. Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung, | |||||||||
3. | in den übrigen Fällen, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner/ihrer bisherigen Stelle noch auf einer anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Stelle verwendet werden könnte. |
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