§ 286 Stmk. L-DBR Pflegedienstzulage

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne MTF-SHD-G, des Hebammengesetzes 1994, oder des MTD-G berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

€ 51,5,

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

€ 135,3,

3.

für Vertragsbedienstete des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a)

bis zur Entlohnungsstufe 10

€ 135,3,

b)

ab der Entlohnungsstufe 11

€ 162,6.

 

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 286 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 286 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 286 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 286 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 286 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 285 Stmk. L-DBR
§ 287 Stmk. L-DBR