(1) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der/die Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner/ihrer dienstfreien Zeit seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er/sie jederzeit erreichbar und binnen angemessener Zeit zum Antritt seines/ihres Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er/sie Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
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