Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
Übergangsbestimmung zu § 59 – Erholungsurlaub, Anspruch und AusmaßÜbergangsbestimmung zu Paragraph 59, – Erholungsurlaub, Anspruch und Ausmaß
(1)Absatz einsBediensteten, die bis zum 31. Dezember 2011 Urlaubsansprüche nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach Inkrafttreten des § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 gewahrt.Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2011 Urlaubsansprüche nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 250, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach Inkrafttreten des Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, gewahrt.
(2)Absatz 2Bediensteten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1998 begründet wurde und die das für das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstalter von 25 Jahren vor ihrem 43. Geburtstag vollenden, bleibt der Urlaubsanspruch nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin gewahrt.Bediensteten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1998 begründet wurde und die das für das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstalter von 25 Jahren vor ihrem 43. Geburtstag vollenden, bleibt der Urlaubsanspruch nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 250, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin gewahrt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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