(1) Dem/Der Bediensteten gebührt für Überstunden, die
1. | nicht in Freizeit oder | |||||||||
2. | gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, | |||||||||
eine Überstundenvergütung. |
(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
1. | im Falle des § 44 Abs. 2 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, | |||||||||
2. | im Falle des § 44 Abs. 2 Z 3 den Überstundenzuschlag. |
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten/die Bedienstete gemäß § 37 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
1. | für Überstunden gemäß § 44 Abs. 2 | |||||||||
a) | außerhalb der Nachtzeit 50 %, | |||||||||
b) | während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % und | |||||||||
2. | für Überstunden gemäß § 44 Abs. 4 25 % | |||||||||
der Grundvergütung. |
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 44 Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des/der Bediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuziehen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem/der Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht,
1. | wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | wenn die Mehrdienstleistungen innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021
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