§ 166 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Überstundenvergütung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt für Überstunden, die
    1. 1.Ziffer einsnicht in Freizeit oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden,gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden,
    eine Überstundenvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 44 Abs. 2 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Falle des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 44 Abs. 2 Z 3 den Überstundenzuschlag.im Falle des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, den Überstundenzuschlag.
  3. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten/die Bedienstete gemäß § 37 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt.Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten/die Bedienstete gemäß Paragraph 37, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt.
  4. (4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür Überstunden gemäß § 44 Abs. 2für Überstunden gemäß Paragraph 44, Absatz 2,
      1. a)Litera aaußerhalb der Nachtzeit 50 %,
      2. b)Litera bwährend der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % und
    2. 2.Ziffer 2für Überstunden gemäß § 44 Abs. 4 25 %für Überstunden gemäß Paragraph 44, Absatz 4, 25 %
    der Grundvergütung.
  5. (5)Absatz 5Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 44 Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des/der Bediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 44, Absatz 7, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des/der Bediensteten nicht in Betracht kommt.
  6. (6)Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuziehen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem/der Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  7. (7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
  8. (8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
  9. (9)Absatz 9Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht,Der Zuschlag nach Absatz 4, Ziffer 2, gebührt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Mehrdienstleistungen innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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