(1) Werden einem/einer Bediensteten neben seinem/ihrem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er/sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des/der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem/einer in ähnlicher Verwendung stehenden Bediensteten wegen seiner/ihrer Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der/die Bedienstete als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.
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