§ 231 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen - JUSLINE Österreich
§ 231 Stmk. L-DBR Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
(2)Absatz 2Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
(4)Absatz 4Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Absatz eins, ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge des Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge des Kinderzuschusses und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
(6)Absatz 6Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach § 147 Abs. 2.Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach Paragraph 147, Absatz 2,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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