(1) Der Monatsbezug sowie die für jedes Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung sind an folgenden Tagen auszuzahlen:
Auszahlung Monatsbezug | Auszahlung Sonderzahlung | ||
Beamte/Beamtinnen | Vertragsbedienstete | Beamte/Beamtinnen | Vertragsbedienstete |
am Ersten jeden Monates | am 15. jeden Monates | 1. März 1. Juni 1. September 1. November | 15. März 15. Juni 15. September 15. November |
(2) Soweit der Tag der Auszahlung nach Abs. 1 kein Arbeitstag ist, ist die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(3) Sind die Auszahlungstage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter/eine Beamtin in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm/ihr allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 147 Abs. 2 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm/ihr als Beamten/Beamtin des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm/ihr gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
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