§ 152 Stmk. L-DBR Auszahlung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Monatsbezug sowie die für jedes Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung sind an folgenden Tagen auszuzahlen:

Auszahlung

Monatsbezug

Auszahlung

Sonderzahlung

Beamte/Beamtinnen

Vertragsbedienstete

Beamte/Beamtinnen

Vertragsbedienstete

am Ersten jeden Monates

am 15. jeden Monates

1. März

1. Juni

1. September

1. November

15. März

15. Juni

15. September

15. November

  1. (2)Absatz 2Soweit der Tag der Auszahlung nach Abs. 1 kein Arbeitstag ist, ist die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.Soweit der Tag der Auszahlung nach Absatz eins, kein Arbeitstag ist, ist die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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