§ 16a Stmk. L-DBR Telearbeit

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem/einer Bediensteten vereinbart werden, dass er/sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner/ihrer Wohnung oder einer von ihm/ihr selbst gewählten nicht zu seiner/ihrer Dienststelle gehörenden Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik (Telearbeit) verrichtet, wenn
    1. 1.Ziffer einssich der/die Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des vom/von der Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann,
    3. 3.Ziffer 3der/die Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
    4. 4.Ziffer 4der/die Bedienstete sich verpflichtet, den Vertretern/Vertreterinnen des Dienstgebers, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
      1. a)Litera azur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs- und Reparaturarbeiten,
      2. b)Litera bzur Kontrolle der Einhaltung des Bedienstetenschutzes,
      3. c)Litera czur Kontrolle der in Z 2 und 3 genannten Pflichten undzur Kontrolle der in Ziffer 2 und 3 genannten Pflichten und
      4. d)Litera dzur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden,
    erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das Einvernehmen mit dem/der Bediensteten herzustellen.
  2. (2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsArt, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. 2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Dienststelle und dem/der Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
    3. 3.Ziffer 3die Zeiten, in denen der/die Telearbeit verrichtende Bedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. 4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten, in denen der/die Telearbeit verrichtende Bedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  3. (2a)Absatz 2 aWird entgegen dem Vorschlag des/der Bediensteten keine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen, ist dies binnen angemessener Zeit schriftlich zu begründen, falls es sich um einen Bediensteten/eine Bedienstete mit einem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr oder mit einem/einer pflegebedürftigen Angehörigen (§ 71 Abs. 1 Z 1 bis 3) handelt.Wird entgegen dem Vorschlag des/der Bediensteten keine Vereinbarung nach Absatz eins, getroffen, ist dies binnen angemessener Zeit schriftlich zu begründen, falls es sich um einen Bediensteten/eine Bedienstete mit einem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr oder mit einem/einer pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) handelt.
  4. (3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um höchstens ein weiteres Jahr sind möglich.
  5. (4)Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
    2. 2.Ziffer 2der/die Bedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,der/die Bedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3der/die Bedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt.
  6. (5)Absatz 5Für die Aufgabenbesorgung im Rahmen der Telearbeit besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,

In Kraft seit 01.06.2023 bis 30.06.2024
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