Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
1. | sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung, | |||||||||
2. | die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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