§ 177h Stmk. L-DBR Besondere Auszahlungsbestimmungen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

1.

sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,

2.

die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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