Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
1.Ziffer einssämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
2.Ziffer 2die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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