§ 275 Stmk. L-DBR Zeitvorrückung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte/die Beamtin

1.

der Verwendungsgruppe E und D bis in die Dienstklasse III,

2.

der Verwendungsgruppe C und P1 bis in die Dienstklasse IV,

3.

der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse V,

4.

der Verwendungsgruppe A bis in die Dienstklasse VI.

(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten/der Beamtin das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 275 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 275 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 275 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 275 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 275 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 274 Stmk. L-DBR
§ 276 Stmk. L-DBR