(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte/die Beamtin
1. | der Verwendungsgruppe E und D bis in die Dienstklasse III, | |||||||||
2. | der Verwendungsgruppe C und P1 bis in die Dienstklasse IV, | |||||||||
3. | der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse V, | |||||||||
4. | der Verwendungsgruppe A bis in die Dienstklasse VI. |
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten/der Beamtin das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
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