Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen.Die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen.
(2)Absatz 2Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 226 Abs. 2), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema IIL einzureihen.Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 226, Absatz 2,), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema IIL einzureihen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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