Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine/ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten/eine Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2)Absatz 2Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem/der Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4)Absatz 4Der/Die Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er/Sie hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind durch Verordnung zu erlassen.
(5)Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem/der Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6)Absatz 6Ein Vorteil, der einem/einer Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm/ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1.Ziffer einsgrundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2.Ziffer 2dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3.Ziffer 3einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4.Ziffer 4abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
1.Ziffer einsder/die Bedienstete durch sein/ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,der/die Bedienstete durch sein/ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
2.Ziffer 2diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den der/die Bedienstete tätig ist,
3.Ziffer 3diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
4.Ziffer 4bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
5.Ziffer 5der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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