§ 158 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Kürzung wegen Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates - JUSLINE Österreich
§ 158 Stmk. L-DBR Kürzung wegen Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEine dem/der Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 73 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem Landes-Reisegebührengesetz. Abweichend vom § 151 wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem/der Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines/einer Bediensteten der/die Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der/die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.Eine dem/der Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem Landes-Reisegebührengesetz. Abweichend vom Paragraph 151, wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem/der Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines/einer Bediensteten der/die Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der/die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(2)Absatz 2Überschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der/Die Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 162 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.Überschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der/Die Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom Paragraph 162, Absatz eins, in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(3)Absatz 3Unterschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem/der Bediensteten nachzuzahlen.Unterschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem/der Bediensteten nachzuzahlen.
(4)Absatz 4Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeitliche Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der/die Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.Dienstbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeitliche Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der/die Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Absatz 5, die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(5)Absatz 5Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Absatz eins, erster Satz ist für jene Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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