Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebühren dem/der Bediensteten abweichend vom § 164 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 164 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 164 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.Für Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebühren dem/der Bediensteten abweichend vom Paragraph 164, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 164, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(2)Absatz 2Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 164 Abs. 6 für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des Paragraph 164, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 164, Absatz 6, für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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