§ 29 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Dienstbehörde kann auf die Allgemeine und Besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie mit Teilen oder zur Gänze der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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