Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin jener Dienststelle, deren Personalstand der/die Bedienstete am Ende des Beurteilungszeitraumes angehört. War der/die Bedienstete während des Beurteilungszeitraumes an zwei oder mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, haben diese Dienststellenleiter/Dienststellenleiterinnen dem/der beurteilenden Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin alle für eine Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände auf Ersuchen mitzuteilen. Dieses Ersuchen ist jedenfalls zu stellen, wenn die Dienstzuteilung über drei Monate, bei Dienstprüfungslehrgängen über sechs Monate gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung bei einer Dienststelle über den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt, so ist die Dienstbeurteilung vom Dienststellenleiter/von der Dienststellenleiterin jener Dienststelle durchzuführen, der der/die Bedienstete dienstzugeteilt war.
(2)Absatz 2Tritt in der Person des/der beurteilenden Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin ein Wechsel ein, so hat der/die bisher für die Dienstbeurteilung zuständige Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin seinem/ ihrer Nachfolger/Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände aus dem Beurteilungszeitraum bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, hat der Nachfolger/die Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände zu erheben.
(3)Absatz 3Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren berufenen Bediensteten sind bei Ausübung ihrer Funktion zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Bediensteten bedacht zu sein.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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