Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, dem/der am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsFamilienangehörige, für die die/der Bedienstete Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat,Familienangehörige, für die die/der Bedienstete Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 hat,
2.Ziffer 2besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
3.Ziffer 3ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem/der Bediensteten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
4.Ziffer 4das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
(2)Absatz 2Dem/Der Bediensteten, der/die bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des/der Bediensteten und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 177a Z 4 oder 5 hat.Dem/Der Bediensteten, der/die bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des/der Bediensteten und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 177 a, Ziffer 4, oder 5 hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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