§ 75 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er/sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. 1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege folgender erkrankter oder verunglückter Personen:
      1. a)Litera ades eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), des Ehegatten/der Ehegattin, der/des eingetragenen Partners/Partnerin, der Eltern oder Großeltern;
      2. b)Litera beiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Person;
    2. 2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, wenn
      1. a)Litera adie Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, unddie Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen der Gründe des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 St. MSchKG für diese Pflege ausfällt, und
      2. b)Litera bes sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
    3. 3.Ziffer 3wegen der Begleitung eines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, wenn
      1. a)Litera adas Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, unddas Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, und
      2. b)Litera bes sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung. Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Wochen der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die BediensteteDarüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Wochen der in Absatz 2, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete
    1. 1.Ziffer einsden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. 2.Ziffer 2an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin wegen der notwendigen Pflege eines Kindes verhindert ist, wobei
      1. a)Litera adas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, unddas Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es ein Kind mit einer Behinderung ist, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, und
      2. b)Litera bes sich um das eigene Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind, Kind des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder Kind der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  4. (4)Absatz 4Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
  5. (5)Absatz 5Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegfreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 4, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 3, genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 64, angetreten werden.
  7. (7)Absatz 7Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 67 Abs. 7 ist auf das nach dem Abs. 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 67, Absatz 7, ist auf das nach dem Absatz 2 und 3 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 65/2024 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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