(1) Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes
1. | wieder mit jener Stelle, auf dem er/sie vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder | |||||||||
3. | wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder | |||||||||
4. | wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle | |||||||||
a) | seiner/ihrer Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht | |||||||||
b) | einer anderen Dienststelle | |||||||||
betraut zu werden. |
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 49/2019
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