§ 148 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:

1.

nicht pauschalierten Nebengebühren ist der Durchschnittswert jener Nebengebühren, die in den letzten drei Monaten (13 Wochen, 90 Tagen) vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurden, zugrunde zu legen. Hiebei sind Belohnungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen;

2.

das Gehalt, eine allfällige Ergänzungszulage und der Kinderzuschuss sowie Nebengebühren sowie die Sonderzahlung sind um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Kammerumlage und die Kammerbeiträge zu kürzen.

Die verbleibenden um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Heeresgebührengesetz 2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2001, übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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