§ 276 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten/ einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe.

(2) Für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppen E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten/einer Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte/die Beamtin die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte/die Beamtin in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe diese Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Hat der Beamte/die Beamtin das Gehalt der Dienstklasse, in die er/sie ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend von Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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