Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBeförderung ist die Ernennung eines Beamten/ einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe.
(2)Absatz 2Für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppen E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.Für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppen E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse römisch II, für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse römisch III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.
(3)Absatz 3Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten/einer Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte/die Beamtin die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4)Absatz 4Nach einer Beförderung rückt der Beamte/die Beamtin in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe diese Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.Nach einer Beförderung rückt der Beamte/die Beamtin in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe diese Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die Paragraphen 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Hat der Beamte/die Beamtin das Gehalt der Dienstklasse, in die er/sie ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6)Absatz 6Wird ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend von Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.Wird ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so wird abweichend von Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die Paragraphen 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 5 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 276 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 276 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 276 Stmk. L-DBR