§ 183c Stmk. L-DBR Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsAmtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß § 183b stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.Amtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück römisch IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß Paragraph 183 b, stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 155 und § 155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Absatz eins, nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 155 und Paragraph 155 a, Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Absatz eins, schriftlich widerruft.
  4. (4)Absatz 4Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N lässt das Recht auf Führung des Amtstitels von Beamten/Beamtinnen unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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