(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem/der Vertragsbediensteten auf sein/ihr Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
1. | der/die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und | |||||||||
2. | eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. |
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
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