Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der/Die Vorsitzende hat seine/ihre Stimme zuletzt abzugeben.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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