Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsJeder Beamte/Jede Beamtin hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2)Absatz 2Hat der Beamte/die Beamtin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 105 Abs. 4 und 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser Antrag unverzüglich dem/der Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zu übermitteln.Hat der Beamte/die Beamtin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 105, Absatz 4 und 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser Antrag unverzüglich dem/der Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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