Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDurch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im Rahmen der Besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche Wissen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.
(2)Absatz 2Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisen.
(3)Absatz 3Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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