§ 50 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - JUSLINE Österreich
§ 50 Stmk. L-DBR Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 46 oder 47 verfügen, wennDie Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 46, oder 47 verfügen, wenn
1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
2.Ziffer 2im Fall des § 46 der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist.im Fall des Paragraph 46, der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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